§ 1 Geltung der
Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der
SE-LINE erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Sie gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der
Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an die Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot und
Vertragsabschluss
1. Die Angebote der SE-LINE sind freibleibend und
unverbindlich, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen
Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder
sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
3. Die Verkaufsangestellten der SE-LINE sind nicht
befugt, mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des
schriftlichen Vertrages hinausgehen.
4. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein
Kreditlimit, so ist die SE-LINE von ihrer Lieferverpflichtung entbunden.
5. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem
Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit, insbesondere der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur
für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist,
insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit
unserem Zulieferer.
§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die
SE-LINE an die in Ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren
Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten
Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Das Serviceabkommen läuft auf unbestimmte Zeit
und kann beiderseits mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines
jeden Jahres gekündigt werden.
3. Die SE-LINE ist zur Änderung der vertraglich
festgelegten Wartungsgebühren berechtigt. Die SE-LINE kann frühestens
nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maximal einmal im Kalenderjahr
die in der Preisliste enthaltenen Wartungsgebühren mit Wirkung für
Bestandsverträge der allgemeinen Preisentwicklung anpassen.
§ 4 Liefer- und
Leistungszeit
1. Die Lieferzeit ist freibleibend. Liefertermine
oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der SE-LINE die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch
wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - hat die
SE-LINE - auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht
zu vertreten. Sie berechtigen die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate
dauert, ist die SE-LINE nach angemessener Nachfristung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die SE-LINE von ihren
Verpflichtungen frei, so kann der Käufer hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich
die SE-LINE nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt
wurde.
4. Sofern die SE-LINE die Nichteinhaltung
verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sie
sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25% für jede vollendete Woche des
Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der
vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest
auf grober Fahrlässigkeit.
5. Die SE-LINE ist zu Teillieferungen und
Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung
und Teilleistung als selbständige Leistung.
§ 5
Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die
Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist
oder zwecks Versendung das Lager der SE-LINE verlassen hat. Falls der
Versand ohne Verschulden der SE-LINE unmöglich wird, geht die Gefahr mit
der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6
Untersuchungs- und Rügepflicht
Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei
Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von vier Tagen nach
Warenerhalt der SE-LINE und dem Frachtführer schriftlich angezeigt
werden. Übernahme der Ware durch Spediteur oder Transporteur gilt als
Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.
§ 7
Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen
voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach der
Maßgabe von § 5 ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer muss Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Eingang des
Lieferungsgegenstandes der SE-LINE schriftlich mitteilen. Mängel, die
auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
mitzuteilen. Wir gewährleisten nach dieser Maßgabe, dass die Produkte
frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistung nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen beträgt 1 Jahr.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem
Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
3. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die
Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, muss das defekte Teil
bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und
Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins, mit dem das Gerät
geliefert wurde, an die SE-LINE, St. Anno-Höhe 24, 51491 Overath, zur
Reparatur eingeschickt bzw. bei ihr angeliefert werden. Die Geräte
müssen frei eintreffen und werden unfrei wieder ausgeliefert. Durch den
Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen
Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile unterliegen nicht der
Gewährleistung. Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten hat zur Folge,
dass die Gewährleistung sich ausschließlich auf die Reparatur oder den
Austausch der beschädigten Lieferungs-Gegenstände beschränkt. Sollten im
Rahmen unserer Reparaturbemühungen auf den zu reparierenden Geräten
befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber
zu tragen.
4. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener
Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Eine Haftung für normale Abnutzung ist
ausgeschlossen.
6. Gewährleistungsansprüche gegen die SE-LINE
stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend
die Gewährleistung für die Produkte der SE-LINE und schließen sonstige
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
8. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller
durch die SE-LINE nicht. Garantien, die dem Besteller von Dritten
eingeräumt werden, insbesondere Herstellergarantien, bleiben hiervon
unberührt.
§ 8
Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen
einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der
SE-LINE aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig
zustehen, werden die folgenden Sicherheiten gewährt, die der Käufer auf
Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die
Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum der SE-LINE;
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die SE-LINE als
Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für die SE-LINE. Erlischt das
Miteigentum durch Verbindung, so wird vereinbart, dass das [Mit-]
Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
[Rechnungswert] auf die SE-LINE übergeht. Der Käufer verwahrt das [Mit-]
Eigentum der SE-LINE unentgeltlich. Ware an der uns [Mit-] Eigentum
zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer
unverzüglich sicherungshalber in vollem Umfang an die SE-LINE ab. Der
Käufer wird widerruflich ermächtigt, die an die SE-LINE abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware
wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und dieser
unverzüglich benachrichtigt.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers -
insbesondere Zahlungsverzug - ist die SE-LINE berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der
Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die SE-LINE
liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein
Rücktritt vom Vertrage vor.
§ 9 Zahlung
1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per
Vorauskasse, per Nachname-Verrechnungsscheck oder bei Abholung zahlbar.
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers
per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug. Die Ware kann gegen
eine geringe Gebühr (bei Postversand, z. B. Wertpaket) gegen
Transportschäden versichert werden. Die SE-LINE ist berechtigt, trotz
anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,
so ist die SE-LINE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn
die SE-LINE über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die
Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die SE-LINE
berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den
Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu
berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine
geringere Belastung nachweist.
4. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine
Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die
die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die SE-LINE
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er
Schecks angenommen hat. Die SE-LINE ist in diesem Falle außerdem
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung
oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 10
Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen gegen die SE-LINE an
Dritte ist ausgeschlossen, sofern die SE-LINE der Abtretung nicht
ausdrücklich zustimmt.
§ 11 Vorbehalt
der Konzernaufrechnung / -verrechnung
Der Käufer ist damit einverstanden, dass die der
SE-LINE und den Unternehmen ihres Bereichs (Konzernunternehmen gemäß §
LG 18 AktG und Gesellschaften im In- und Ausland, mit denen die SE-LINE
über Beteiligungsbrücken von mindestens 50% verbunden ist) gegen ihn
zustehende Forderungen innerhalb ihres Bereichs als Gesamtgläubiger
zusteht.
§ 12
Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der
Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen die
SE-LINE als auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen. Für einen Schaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung der SE-LINE beruht, gelten hinsichtlich
der Haftung der SE-LINE die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
§ 13 Laufzeit
bei Dauerschuldverhältnissen
Ein Vertragsverhältnis, das die regelmäßige
Lieferung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand hat, gilt –
berechnet ab dem Vertragsschluss bis zum 31.12. des Folgejahres,
längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Diese
Laufzeit kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien verkürzt
werden. Das Vertragsverhältnis verlängert sich stillschweigend jeweils
um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht binnen einer Frist von drei Monaten
vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten
Vertragsdauer gekündigt wird.
§ 14 Anwendbares
Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen der SE-LINE und dem Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Käufer Vollkaufmann ist, i. S. des
HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der
SE-LINE in Overath Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten
vereinbart. Die SE-LINE ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an
seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden oder mit
ihm zusammenhängenden Rechte und Pflichten der Geschäftssitz der SE-LINE
Erfüllungsort.
§ 15 Datenschutz
Die SE-LINE ist berechtigt, die bzgl. der
Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten
über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten
stammen, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
Die Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte
weitergegeben, insbesondere werden diese nicht verkauft, vermietet oder
eingetauscht. Personenbezogene Daten werden in Übereinstimmung mit den
Vorschriften der Europäischen Datenschutz Grundverordnung (EU-DSGVO)
behandelt. Siehe hierzu auch die Datenschutzerklärung der SE-LINE.
§ 16
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine
angemessene Regelung treten, soweit wie nur möglich dem an nächsten
kommt,. Was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses
Vertrages vermutlich gewollt hätten.
Stand: Januar 2018