Allgemeine Geschäftsbedingungen der SE-LINE, Partner für Informationstechnologie

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der SE-LINE erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an die Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote der SE-LINE sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Die Verkaufsangestellten der SE-LINE sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

4. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so ist die SE-LINE von ihrer Lieferverpflichtung entbunden.

5. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit, insbesondere der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

§ 3 Preise

1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die SE-LINE an die in Ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Das Serviceabkommen läuft auf unbestimmte Zeit und kann beiderseits mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines jeden Jahres gekündigt werden.

3. Die SE-LINE ist zur Änderung der vertraglich festgelegten Wartungsgebühren berechtigt. Die SE-LINE kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maximal einmal im Kalenderjahr die in der Preisliste enthaltenen Wartungsgebühren mit Wirkung für Bestandsverträge der allgemeinen Preisentwicklung anpassen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Die Lieferzeit ist freibleibend. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der SE-LINE die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - hat die SE-LINE - auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist die SE-LINE nach angemessener Nachfristung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die SE-LINE von ihren Verpflichtungen frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die SE-LINE nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.

4. Sofern die SE-LINE die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sie sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit.

5. Die SE-LINE ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der SE-LINE verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der SE-LINE unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Untersuchungs- und Rügepflicht

Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von vier Tagen nach Warenerhalt der SE-LINE und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

§ 7 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach der Maßgabe von § 5 ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes der SE-LINE schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Wir gewährleisten nach dieser Maßgabe, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen beträgt 1 Jahr.

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

3. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, muss das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins, mit dem das Gerät geliefert wurde, an die SE-LINE, St. Anno-Höhe 24, 51491 Overath, zur Reparatur eingeschickt bzw. bei ihr angeliefert werden. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden unfrei wieder ausgeliefert. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile unterliegen nicht der Gewährleistung. Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten hat zur Folge, dass die Gewährleistung sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Lieferungs-Gegenstände beschränkt. Sollten im Rahmen unserer Reparaturbemühungen auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen.

4. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

5. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

6. Gewährleistungsansprüche gegen die SE-LINE stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte der SE-LINE und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

8. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch die SE-LINE nicht. Garantien, die dem Besteller von Dritten eingeräumt werden, insbesondere Herstellergarantien, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der SE-LINE aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden die folgenden Sicherheiten gewährt, die der Käufer auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

2. Die Ware bleibt Eigentum der SE-LINE; Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die SE-LINE als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für die SE-LINE. Erlischt das Miteigentum durch Verbindung, so wird vereinbart, dass das [Mit-] Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig [Rechnungswert] auf die SE-LINE übergeht. Der Käufer verwahrt das [Mit-] Eigentum der SE-LINE unentgeltlich. Ware an der uns [Mit-] Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer unverzüglich sicherungshalber in vollem Umfang an die SE-LINE ab. Der Käufer wird widerruflich ermächtigt, die an die SE-LINE abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und dieser unverzüglich benachrichtigt.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist die SE-LINE berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die SE-LINE liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage vor.

§ 9 Zahlung

1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Nachname-Verrechnungsscheck oder bei Abholung zahlbar. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr (bei Postversand, z. B. Wertpaket) gegen Transportschäden versichert werden. Die SE-LINE ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die SE-LINE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die SE-LINE über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die SE-LINE berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

4. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die SE-LINE berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Die SE-LINE ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 10 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen die SE-LINE an Dritte ist ausgeschlossen, sofern die SE-LINE der Abtretung nicht ausdrücklich zustimmt.

§ 11 Vorbehalt der Konzernaufrechnung / -verrechnung

Der Käufer ist damit einverstanden, dass die der SE-LINE und den Unternehmen ihres Bereichs (Konzernunternehmen gemäß § LG 18 AktG und Gesellschaften im In- und Ausland, mit denen die SE-LINE über Beteiligungsbrücken von mindestens 50% verbunden ist) gegen ihn zustehende Forderungen innerhalb ihres Bereichs als Gesamtgläubiger zusteht.

§ 12 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen die SE-LINE als auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Für einen Schaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SE-LINE beruht, gelten hinsichtlich der Haftung der SE-LINE die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 13 Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen

Ein Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand hat, gilt – berechnet ab dem Vertragsschluss bis zum 31.12. des Folgejahres, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Diese Laufzeit kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien verkürzt werden. Das Vertragsverhältnis verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht binnen einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer gekündigt wird.

§ 14 Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der SE-LINE und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Soweit der Käufer Vollkaufmann ist, i. S. des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der SE-LINE in Overath Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Die SE-LINE ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden oder mit ihm zusammenhängenden Rechte und Pflichten der Geschäftssitz der SE-LINE Erfüllungsort.

§ 15 Datenschutz

Die SE-LINE ist berechtigt, die bzgl. der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Die Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, insbesondere werden diese nicht verkauft, vermietet oder eingetauscht. Personenbezogene Daten werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Datenschutz Grundverordnung (EU-DSGVO) behandelt. Siehe hierzu auch die Datenschutzerklärung der SE-LINE.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, soweit wie nur möglich dem an nächsten kommt,. Was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vermutlich gewollt hätten.

Stand: Januar 2018